25.11.2019

Bereits zum fünften Mal organisierte das Department für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen der Donau-Universität Krems in Kooperation mit dem Fachverband für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Österreich das Kremser Versicherungsforum. Das Forum fand am 12. November an der Donau-Universität Krems statt. Rund 280 VersicherungsmaklerInnen und -agentInnen, Mitarbeitende von Versicherungsgesellschaften sowie RechtsanwältInnen brachten ihr Wissen zu Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie zum Versicherungsvertriebsrecht auf den neuesten Stand.

Univ.-Prof. Dr. Thomas Ratka, Vizerektor für Lehre/Wissenschaftliche Weiterbildung und Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen, betonte in seiner Eröffnung, dass das stets wachsende Interesse der TeilnehmerInnen in den letzten vier Jahren zeige, wie erfolgreich sich die Konferenz als Plattform des Austauschs und als Branchentreff etablieren konnte. Ratka hob des Weiteren hervor, dass die Donau-Universität Krems auf die Höherqualifizierung von Berufstätigen spezialisiert sei und unterstrich die führende Rolle seines Departments, Fachbereich Versicherungsrecht, als Anbieter von versicherungsrechtlichen Weiterbildungslehrgängen.

 

In ihrer Begrüßung verwies Dr. Arlinda Berisha, LL.M., Leiterin des Fachbereichs Versicherungsrecht am Department für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen der Donau-Universität Krems, auf die Wichtigkeit, angesichts der zahlreichen regulatorischen Neuerungen der vergangenen Jahre versicherungsrechtliche Kenntnisse am neuesten Stand zu halten. Den Austausch darüber zu ermöglichen, sei Ziel des Versicherungsforums.

 

In ersten Vortrag des Forums zum Spannungsverhältnis zwischen dem Gefahrerhöhungssystem (§§ 23ff VersVG) und der vereinbarten Prämienregulierung in der Betriebshaftpflicht und Betriebsrechtsschutzversicherung erläuterte Dr. Walter Kath, dass der Versicherer bei Entscheidung zur Zeichnung eines Risikos Klarheit über die zu übernehmenden Risiko- bzw. Gefahrensituation brauche. In diesem Zusammenhang wies er auf die „Spezialität des versicherten Risikos“ in der Betriebshaftpflicht- und Betriebsrechtsschutz-Versicherung hin und machte unter anderem aufmerksam auf die Abänderung des gesetzlichen Gefahrerhöhungsregimes in Bezug auf Risikoerhöhung/-erweiterung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hierbei betonte Kath, dass die Sonderregelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer ausschlagen dürfen. In Bezug auf die „Erhöhung“ bzw. „Erweiterung“ des versicherten Risikos zeigte er die besondere Schwierigkeit in der Praxis bei der Abgrenzung quantitativer Erweiterungen des versicherten Risikos von schlicht nicht versicherten Risiken.

 

„Verhüllte“ Obliegenheit – materieller Inhalt entscheidend

Mit der Problematik der durch Versicherungsverträge formulierten sogenannten „verhüllten“ Obliegenheit setzte sich Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler, Johannes Kepler Universität Linz auseinander. Dies sind Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers, die, so Riedler, durch Formulierungskünste der Versicherer oft das „Gewand eines Risikoausschlusses“ erhielten. Riedler verwies auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, in dem festgehalten ist, dass nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel entscheidend ist, sondern deren materieller Inhalt. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss, also als "verhüllte Obliegenheit", konstruiert ist, so der Wortlaut des Urteils.

 

Riedlers Resümee: Es kann nur um (vertraglich auferlegte) Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers gehen; Wortlaut und Systematik der Klausel spielen nur untergeordnete Rolle; die Bezeichnung „Obliegenheit“ durch Versicherer ist eine „Indizwirkung“ für die rechtliche Einordnung; die Entschuldigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers eine „Indizwirkung“ für die rechtliche Einordnung gemäß § 6 des Versicherungsgesetzes; die einheitliche Prämiengestaltung durch Versicherer ist vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängig und „starkes Indiz“ für Obliegenheit; bietet der Versicherer einen Schutz nur  gegen Zusatzprämie an, ist dies „Indiz“ für den Risikoausschluss; Das Verhalten des Versicherungsnehmers führt nicht zu bloß quantitativer Gefahrerhöhung, sondern zu qualitativer Veränderung des Risikos; und eine „Parallelbewertung“ führt zu im VersVG/KHVG normierten gesetzlichen Obliegenheiten.

 

Herausforderung der Schadenbearbeitung

Rechtsanwalt Dr. Herbert Salficky gab Einblick in die Schadenbearbeitung in der Haftpflichtversicherung aus der Sicht des Beraters. Er beleuchtete die Thematik aus der Perspektive des Vertragsverhältnisses sowie des Versicherungsfalls und ging weiters auf den Deckungsprozess nach dem Haftpflichtprozess ein. Weitere Aspekte: Verhandlungsvollmacht des Haftpflichtversicherers mit Blick auf Zahlungsentscheidung oder Abwehr, auf die Konfliktlösung sowie auf die Rechtsbeziehung zwischen Versicherer und Anspruchsteller bei Pflicht- und freiwilliger Versicherung.

 

Verhältnis Versicherungsmakler und Versicherer

Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch analysierte unter dem Titel „Best-Interest und Auswirkungen auf Haftung von Versicherern und Versicherungsvermittlern“ die Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherer. Versicherer, so Weinrauch, haben eine aktive Überwachungsverpflichtung dafür, dass Versicherungsmakler Produkte der Versicherer zielmarktkonform vertreiben. Vertriebsaktivitäten der Versicherungsmakler müssten im Einklang mit den Zielen des Produktgenehmigungsprozesses stehen. Wesentlich ist: die Verpflichtung zur Zielmarktüberwachung erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regulatorischen Anforderungen der Versicherungsmakler, Versicherer dürfen keine Beratungsprotokolle herausfordern, so der Rechtsanwalt. Im Einzelfall dürfe der Versicherungsmakler auch außerhalb des Zielmarktes vertreiben.

 

Ausschlüsse als Aushöhlung

Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Wirtschaftsuniversität Wien, befasste sich mit der Frage, ob Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung eine Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten. Perner erläuterte die Problemstellung anhand aktueller Strafrechtsfälle, darunter das sogenannte „Kuh-Urteil“ in Folge eines Vorfalls, bei dem eine Touristin durch ein Weiderind bei einem Almspaziergang 2014 zu Tode gekommen ist. Perner verwies darauf, dass Strafen nicht versicherbar sind, wohl aber Prozesskosten. Strafenhöhen seien mit Verweis auf das Urteil gegen die Post zu Datenmissbrauch in jüngster Zeit dramatisch angestiegen. Natürlich gebe es eine Reihe von im Gesetz definierten Haftungsausschlüssen, die Perner in drei Gruppen einteilt: erstens gesetzliche Ausschlüsse wie zum Beispiel der Vorsatzausschluss, zweitens Ausschlüsse in Abgrenzung zum Beispiel zu anderen Versicherungen und drittens die Herausnahme von Gefahrenbereichen.

 

Ethikeinsatz gegen geringes Vertrauen

Den Abschluss des Forums bildete ein Vortrag von Dipl. Päd. Oliver A. Lontzen LL.M. zu Ethik im Versicherungsbetrieb. In VersicherungsvertreterInnen, so der unabhängige Versicherungsmakler, habe die Bevölkerung vergleichsweise wenig Vertrauen, wie Umfragen zeigten. Doch das Versicherungsgeschäft sei gerade durch das Verlangen nach Vertrauen geprägt, ist das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Kunde doch ein besonderes. Für ein ethisches Verständnis der Versicherungsvermittlung sieht Lontzen folgende Bausteine als erforderlich: ein Wertemanagement, Standesregeln, Code of Conduct, das Vorhandensein von Ethik-/Compliance Verantwortlichen, das Überprüfen der Wettbewerbsstrategie, Transparente und glaubwürdige Kommunikation, Weiterbildung, das Halten von gegebenen Versprechen bzw. das Tragen dieser Kosten als Versicherer und die Überzeugung, dass Ethik eine Zukunftsinvestition sei, da aktueller Verzicht nachhaltigerer Gewinn sei. Lontzen: „Nachhaltig werden wir Gewinne nur dann machen, wenn wir die Grundlagen und Voraussetzungen nicht zerstören, die die Basis bilden, um künftige weitere Gewinne zu erzielen“.

 

Programmgestaltung und Moderation des 5. Versicherungsforums oblagen Dr. Klaus Koban, MBA, Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA, beide Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats des Forums, sowie Dr. Arlinda Berisha, LL.M., Donau-Universität Krems.

Versicherungsforum 2019

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