Beurlaubung vom Studium

Als Studierende_r können Sie sich aus verschiedenen Gründen vom Studium beurlauben lassen. Die Beurlaubung wird durch das studienrechtliche Organ per Bescheid festgelegt. Während der Beurlaubung bleibt Ihre Zulassung zum Studium bestehen, allerdings wird die Fortsetzung nicht gemeldet. Da eine Beurlaubung auch negative Konsequenzen haben kann, sollten Sie diesen Schritt sorgfältig abwägen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, steht Ihnen das SCS gerne zur Verfügung.

Welche Beurlaubungsgründe gibt es?

Wann können Sie den Antrag einbringen bzw. zurückziehen?

Was müssen Sie beachten?

Wie erfahren Sie, ob Ihr Antrag genehmigt wurde?

Wie erhalten Sie Ihr Studienblatt?

Abmeldung vom Studium

Sie können einen Antrag auf Abmeldung vom Studium (Exmatrikulation) jederzeit stellen. Rechtsfolge einer Abmeldung vom Studium ist gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 UG 2002 das Erlöschen der Zulassung.

Ein Antrag auf Abmeldung (persönliche formlose Bestätigung per E-Mail) vom Studium ist schriftlich an das Vizerektorat für Lehre über das Service Center für Studierende (SCS) zu stellen und kann ohne Begründung erfolgen.

Wollen Sie Ihr Studium zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, müssen Sie sich erneut um einen Studienplatz bewerben.  

Bitte beachten Sie: Eine neuerliche Zulassung zu einem Masterstudium, das vor dem 1. Oktober 2021 eingerichtet wurde, ist seit dem 30. September 2023 gesetzlich nicht mehr möglich.  

Eine bessere Alternative zu einer Abmeldung vom Studium kann deshalb eine Beurlaubung darstellen.

Weitere Informationen zur Beurlaubung und Abmeldung von einem Studium der Universität für Weiterbildung Krems finden Sie in der folgenden Verordnung.

Servicecenter für Studierende

Haben Sie Fragen rund um die Beurlaubung oder Abmeldung vom Studium? Wir helfen gerne weiter.

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