Aufgaben des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKG)
Gemäß § 42 UG ist an der Universität für Weiterbildung Krems ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) einzurichten. Seine Aufgabe ist es, Diskriminierungen durch Universitätsorgane gem. § 94 UG auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
Seine aus den Rechtsgrundlagen erwachsenden Aufgaben und Rechte werden durch die Mitglieder einzeln, zu zweit oder durch den AKG als Gremium wahrgenommen.
Wofür ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) zuständig?
- Der AKG berät bzw. informiert über Möglichkeiten zur Abhilfe bei Diskriminierungen, sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt bzw. Belästigung sowie bei Mobbing. Weitere Themen, bei dem der AKG informiert, sind: Frauenförderung, Gleichbehandlung und Anti-Diskriminierung.
- Mittels der Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts informiert der AKG über die Mitwirkung bei gleichstellungsrelevanten Aktivitäten.
- Bei Verdacht auf Diskriminierung kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlung die Schiedskommission der UWK anrufen oder einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens über das Vorliegen von Ungleichbehandlung an die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellen.
- Bei der Begleitung von Personalaufnahme- und Berufungsverfahren sowie bei Habilitationen ist der AKG eingebunden und wirkt Ungleichbehandlung und Diskriminierung entgegen.
- Strategisch wird der AKG bei geplanten Maßnahmen einer diskriminierungsfreien Organisationskultur eingebunden.
- Der AKG hat das Recht auf Erstellung eines Vorschlages für den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität. Wenn erforderlich, werden Stellungnahmen über universitäre Verordnungen erarbeitet und Verbesserungsvorschläge im jährlichen Tätigkeitsbericht unterbreitet.
- Der AKG nimmt aktiv an österreichweiten Vernetzungen (z.B. ARGE Gluna) teil und ist bemüht das Thema Gleichbehandlung, Anti-Diskriminierung und Frauenförderung stets in inneruniversitären Arbeitsgruppen, Gremien und Kollegialorganen voranzubringen.
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Weitere Infos und mögliche KontaktaufnahmeWas ist für die Betroffenen von Ungleichbehandlung oder Diskriminierung gewährleistet?
- Die Mitglieder des Arbeitskreises agieren weisungsfrei und unabhängig.
- Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit, betreuen die an sie herangetragenen Problemstellungen unter Wahrung von Diskretion und Vertraulichkeit (Beratung, Information und Begleitung).
- Beim Erstgespräch erhalten Sie Informationen zu Diskriminierungen gem. B-GlBG und Anlaufstellen, an die sie sich unterstützend wenden können.
- Liegt eine Zuständigkeit des AKG vor, wird das weitere Vorgehen auf Basis ihrer individuellen Bedürfnisse und der rechtlichen Einschätzung des AKG in einem folgenden Strategiegespräch besprochen. Dort werden Perspektiven und Wege erarbeitet, die Ihnen helfen sollen handlungsfähig zu bleiben.
- Erst auf Wunsch der Betroffenen kann der konkrete Fall an die entsprechenden Organe der Universität herangetragen werden.
- Sollte der AKG letztendlich einen Verdacht auf Diskriminierung feststellen, kann eine Beschwerde an die Schiedskommission erhoben werden (siehe Sanktionsmöglichkeiten).
Information bei sexualisierter Belästigung/Gewalt
Auf dieser Seite finden Sie Anlaufstellen und Informationen zum Thema sexualisierte Gewalt/Belästigung externer Stellen vor.
Klicken Sie hier für mehr InformationenInformationen zu externen Anlaufstellen
Hier finden Sie eine Auflistung von externen Anlaufstellen, die Sie in diversen herausfordernden Situationen unterstützen kann.
Klicken Sie hierWelche Rechte hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Durchsetzung seines Auftrags?
- Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Daten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich sind.
- Recht auf Anrufung der Schiedskommission.
- Anhörung des Vorsitzes in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die den AKG-Aufgabenbereich betreffen.
- Recht auf Erstellung eines Vorschlages für den Gleichstellungs- und Frauenförderungsplan der Universität.
- Recht auf Auskunft in allen inneruniversitären Angelegenheiten, soweit dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erforderlich ist.
- Recht zur Stellungnahme von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Bereich Universitätsrecht, Gleichbehandlung und naheliegenden Feldern.
- Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder.
- Keine Behinderung der Mitglieder des Arbeitskreises bei der Ausübung ihrer Befugnisse und keine Benachteiligung wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen.
Rechtsgrundlagen des AKG
Für wen ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zuständig?
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vertritt im Bedarfsfall alle Universitätsangehörigen gem. § 94 UG, das sind:
- die Studierenden
- die Forschungsstipendiant_innen
- das wissenschaftliche Universitätspersonal
- die Universitätsprofessor_innen
- die Universitätsdozent_innen
- wissenschaftliche Mitarbeiter_innen im Forschungs- und Lehrbetrieb
- Ärzt_innen in Facharztausbildung
- das allgemeine Universitätspersonal
- administrative Personal
- technische Personal
- Bibliothekspersonal
- Krankenpflegepersonal
- Ärzt_innen zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
- die Privatdozent_innen
- die emeritierten Universitätsprofessor_innen im Ruhestand
Welche formellen Sanktionsmöglichkeiten gibt es?
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Hat der Arbeitskreis Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans gem. § 94 UG eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
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Das jeweilige Kollegialorgan hat den AKG unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 50 vH gemäß § 20a Abs. 2 UG nicht ausreichend gewahrt, so kann der AKG binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, und erhebt der AKG Einrede, sind die Beschlüsse des Kollegialorgans nichtig.
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Wichtig: Erhebt der AKG Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.
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