Von Gefährdung der Meinungsfreiheit durch Uploadfilter bis zum Entgang von Nutzungsentgelten – der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie folgte Kritik von beiden Seiten. „upgrade“ bat den Urheberrechtsspezialisten Clemens Appl um Einschätzung der beschlossenen und nun national umzusetzenden Richtlinie, kurz DSM-RL.

Interview: Roman Tronner

upgrade: Die Entstehung der Richtlinie hat stark polarisiert, Stichwort Uploadfilter. Zu wessen Gunsten tendiert die Richtlinie: Urheber oder Plattformen?

Clemens Appl: Die Verantwortlichkeit von Plattformen, die Artikel 17 regelt, stand und steht im Zuge der nationalen Richtlinienumsetzung am stärksten im Fokus der öffentlichen Debatte. Die geltende Regelung verfolgt im Wesentlichen drei Zielsetzungen: erstens den Schutz Kreativschaffender vor ausufernder Ausbeutung ihrer Leistungen, zweitens Legalisierung von NutzerInnenhandlungen und drittens Rechtssicherheit für und Haftungsprivilegierung von Plattformen. Interessen der RechteinhaberInnen werden insoweit geschützt, als Artikel 17 ausdrücklich regelt, dass bestimmte Plattformen eine vorbehaltene Handlung der öffentlichen Wiedergabe setzen, wenn sie Useruploads speichern und öffentlich zugänglich machen – im Lichte der jüngsten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache YouTube und Cyando eine ganz zentrale Klarstellung, welche eine Beteiligung von RechteinhaberInnen an der Wertschöpfung rechtlich sichert. Dies wird flankiert durch eine Verpflichtung der Plattformbetreiber, sich um Lizenzierung jener Inhalte, die Teil von Useruploads sind, mit allen Anstrengungen zu bemühen oder aber deren öffentliche Zugänglichkeit über die Plattform nach branchenüblichen Standards zu verhindern oder für eine unverzügliche Sperre der rechtswidrig zugänglichen Inhalte zu sorgen.

Aber auch die Position von NutzerInnen, die als unmittelbar Handelnde stets für allfällige Urheberrechtsverletzungen einzustehen haben, wird gestärkt: Die von Plattformen anzustrebenden Lizenzverträge müssen auch die unmittelbaren Nutzungen durch nicht-kommerzielle (private) Uploader abdecken, die Mitgliedsstaaten müssen verpflichtend Zitate und Parodien (etwa Memes, Anm.) zumindest für Plattformnutzungen freistellen und schließlich müssen Plattformen effektive, leicht zugängliche Beschwerdemechanismen umsetzen. Es kann dessen ungeachtet durchaus vorkommen, dass die öffentliche Zugänglichmachung nicht-lizenzierter Inhalte plattformseitig aufgrund von Filtermaßnahmen automatisiert verhindert wird.

„Es besteht tatsächlich eine Gefahr, dass Plattformen nur ‚Mainstream‘-Repertoires lizenzieren.“

Clemens Appl

Und wenn die Sperren zu restriktiv sind?

Gegen überprohibitive Sperren ist ein effektiver, leicht zugänglicher Beschwerdemechanismus plattformseitig umzusetzen. Meines Erachtens erfüllt die Sperre eine wichtige Warnfunktion für Uploader, denn diese werden solcherart auf eine etwaige Rechtswidrigkeit hingewiesen und dadurch vor allfälligen unmittelbaren Ansprüchen von Rechteinhabern geschützt. Plattformen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 operieren, unterliegen einer Haftungsprivilegierung für den Fall, dass trotz aller Bemühungen dennoch Rechtsverletzungen auf Plattformen erfolgen.

Die DSM-RL bringt aber neben der spezifischen Regelung für Plattformbetreiber auch Regelungen betreffend Text- und Data-Mining, den Erhalt kulturellen Erbes oder etwa auch zum Urhebervertragsrecht. Damit adressiert die DSM-RL auch jenseits des breit diskutierten Artikels 13 bzw. 17 relevante Fragestellungen, die nicht übersehen werden dürfen.

Uploadfilter, wie sie der Art. 17 der Richtlinie erforderlich macht, werden als Gefahr des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gesehen. Ist die getroffene Regelung, Kritik zu erlauben, ausreichend?

Appl: Dem Urheberrecht ist Inhaltskontrolle grundsätzlich fremd: Gedanken, Konzepte, Ideen, Meinungen, Lehren usw. sind ihrem Inhalte nach vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. Das Urheberrecht schützt formgewordene Gedanken, also etwa eine bestimmte Formulierung eines Gedankens. Insofern stehen Urheberrecht und Meinungs- sowie Kommunikationsfreiheit nur dann in Konflikt, wenn NutzerInnen ihre „Meinung“ unter Einbeziehung urheberrechtlich geschützter Werke ausdrücken und etwa ein politisches Protestvideo mit fremder Musik unterlegen. Dabei ist immer auch zu bedenken, dass der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der NutzerInnen immer auch die gleichermaßen grundrechtlich geschützten Positionen Kreativschaffender gegenüberstehen, insbesondere der Schutz geistigen Eigentums oder die Kunstfreiheit. Bei der Interessenabwägung lässt sich – etwa auch im Datenschutz – zunehmend erkennen, dass individuelle Grundrechtspositionen tendenziell von sozial-orientierten Grundrechten ausgehebelt werden. Dies ist eine nicht unproblematische Entwicklung und entsprechend genau zu beobachten.

Wenn, was Artikel 17 allerdings nicht zwingend verlangt, von Plattformen technische Maßnahmen zur Überprüfung von Uploads eingesetzt werden, um zu sichern, dass geschützte Schöpfungen Dritter nur urheberrechtskonform zugänglich gemacht werden, ist dies grundrechtlich nicht zu beanstanden. Dies auch deswegen, weil Artikel 17 ein Beschwerdesystem gegen Overblocking vorsieht.

Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie wurde auch ein ebenso stark diskutiertes Leistungsschutzrecht beschlossen, Stichwort News-Aggregatoren. Sind beide Regelungen zusammen nicht eigentlich ein Garant für den Bestand der Pressevielfalt in Europa, weil damit Nachrichten bzw. Content nicht mehr einfach frei verfügbar sind?

Appl: Der Konsum von Medien- und Nachrichtendiensten hat sich grundlegend geändert. Vielfach begnügen sich NutzerInnen damit, Nachrichten in Form von Headlines und Snippets zu konsumieren. Hier setzt das Geschäftsmodell von Aggregatordiensten an, die Nachrichtenmeldungen unterschiedlicher Newsanbieter zusammenführen und in Form von verlinkten Headlines oder Snippets ihren NutzerInnen bereitstellen. Die wirtschaftliche Problematik ist dabei vielschichtig, weil Aggregatoren fremde Leistungen abgreifen und eigene Informationsangebote zu geringen Kosten aufbauen, ohne die betroffenen Newsdienste wirtschaftlich zu beteiligen. Dem soll mit dem Presseverlegerrecht entgegengetreten werden. Der Erfolg wird aber maßgeblich davon abhängen, ob Aggregatoren und Rechteinhaber auf Augenhöhe verhandeln können. Die DSM-RL schafft dafür Rahmenbedingungen, deren Erfolg aber von den realen Marktbedingungen abhängen wird.

Könnten Internetplattformen weiterhin jene Urheber „auslisten“, die eine Abgeltung der Nutzung fordern? Kurz: Gibt es Schlupflöcher?

Appl: Es besteht tatsächlich eine Gefahr, dass Plattformen nur „Mainstream“-Repertoires lizenzieren und ökonomisch weniger bedeutende KünstlerInnen keine oder nur kaum Möglichkeiten haben, individuell an Plattformen zu lizenzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Plattformen grundsätzlich um Lizenzen zu bemühen haben oder durch Sperren eine Zugänglichkeit verhindern müssen. Für betroffene KünstlerInnen ist damit aber wenig gewonnen, weil Plattformen gegenüber RechteinhaberInnen nicht kontrahierungspflichtig sind, sondern es beim Sperren bewenden lassen können. Daher kommt auch den Verwertungsgesellschaften eine wichtige Rolle bei der Lizenzierung zu.

Entstand die EU-Urheberrichtlinie nicht in einem Geist eines analogen Urheberrechts, in dem der Urheber und der Werkcharakter klarer abgrenzbar waren?

Appl: Das Urheberrecht entstammt einer Zeit analoger Werkverwertung; das führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass dessen Wertungen im Lichte der Digitalisierung überholt wären. Idee des Urheberrechts ist nicht, die Verbreitung kreativen Schaffens zu verhindern, sondern durch Schaffung von Anreizen zu fördern. Das Urheberrecht ist gleichsam die Brücke zwischen Kreativschaffenden und NutzerInnen. Das Urheberrecht schützt das Werk in seiner abstrakten Existenz. Es trifft aber keine eigentumsrechtliche Güterzuordnung hinsichtlich des Werkträgers. Das gilt in der anlogen wie in der digitale Welt: Das Urheberrechts an einem Roman besteht losgelöst vom Eigentum am gedruckten Buch oder am Datensatz eines E-Books, die als physische oder unkörperliche Werkträger fungieren. Die eigentumsrechtliche Güterzuordnung der Werkträger zu regeln, ist meines Erachtens nicht Aufgabe des Urheberrechts.

Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich verzögert sich. Wie deuten Sie das?

Appl: Der Verzug bei der Umsetzung ist angesichts einer zweijährigen Umsetzungsfrist trotz Corona-Krise kaum nachvollziehbar und deutet darauf hin, dass ein Konsens der betroffenen Stakeholder und auch innerhalb der Regierungskoalition offenbar schwer zu erzielen ist. Ein Ministerialentwurf für das öffentliche Begutachtungsverfahren soll dem Vernehmen nach im Sommer 2021 vorliegen.


CLEMENS APPL
Univ.-Prof. Ing. Dr. Clemens Appl, LL.M. ist Leiter des Zentrums für Geistiges Eigentum, Medien- und Innovationsrecht an der Donau-Universität Krems. Er ist Inhaber des Lehrstuhls für Internationales, Europäisches und Österreichisches Urheberrecht. Appl ist Wirtschaftsingenieur und studierte Rechtswissenschaften an der juridischen Fakultät der Universität Wien.

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